Kammletaler Fischerfreunde | Jugendordnung-Kammeltaler-Fischerfreunde
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Jugendordnung-Kammeltaler-Fischerfreunde

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Kammeltaler Fischerfreunde e.V.


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Jugendordnung

 

Erklärung:
Sinn und Zweck der Jugendarbeit der Kammeltaler Fischerfreunde e.V.

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  • Jugendliche zu waidgerechten Anglern auszubilden. ( Waidgerechte Angelausrüstung, Angelplatz immer
  • sauber zu halten, stetige Beaufsichtigung der Angel. Das Abködern, Betäuben und Töten von Fischen )
  • ihnen Achtung vor Natur, Umwelt und im Umgang mit Lebewesen zu vermitteln,
  • sie für die Gemeinschaft der Angler, deren Interessen und für den Verein zu begeistern,
  • sie bei ihrer persönlichen Entwicklung positiv zu unterstützen.

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Diese Jugendordnung soll hierbei unterstützen und einen rechtlichen Rahmen schaffen.

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Jugendordnung

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§1

Jugendliche im Sinne der Vereinssatzung sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet  haben. Für Jugendliche  gelten weitere  Regelungen, wie z.B. die Jugendordnung. Die Jugendgruppe führt sich selbstständig. Sie gestalten unter Beachtung der Satzung und Gewässer- Ordnung der Kammeltaler-Fischerfreunde e.V. ihre Arbeit eigenverantwortlich.

§2

Jugendliche, die das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Mitgliedes der im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein an den Vereinseigenen stehenden Gewässern ausüben. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben und den staatlichen Fischereischein besitzen, ist es möglich, auf Antrag auch an den Fließgewässern zu fischen. Die Weiterführung in der Jugendgruppe bleibt.

§3

Kinder unter zehn Jahren dürfen in Begleitung eines volljährigen Anglers an das Angeln herangeführt werden. Voraussetzung dabei ist, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Erlaubnisschein besitzt und als

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  • Erziehungsberechtigter oder
  • zuständiger Jugendleiter oder
  • von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person (Opa, Onkel)

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Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausüben. Das heißt, das Kind unter zehn Jahren kann das Angeln nicht selbstständig praktizieren, sondern nur unselbstständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereiinhabers. Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt alleine lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus  dem Wasser zu entnehmen.

§4

Während der Aktivitäten der Jugendgruppe sowie bei Vereinsveranstaltungen ist die Beaufsichtigung Ihres Kindes gewährleistet (Aufsichtspflicht). Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr Kind das Vereinsgelände außerhalb der mitgeteilten Zeiten aufsucht oder sich außerhalb unserer Veranstaltungen zu einem der Gewässer, für die wir Fischereirechte besitzen, begibt. Weder kann und soll gewährleistet werden, dass sich dort stets volljährige Vereinsmitglieder befinden, noch wären diese berechtigt oder gar verpflichtet, Aufsichtspflicht über minderjährige Vereinsmitglieder zu übernehmen. In derartigen Fällen verbleibt die Aufsichtspflicht bei Ihnen, so dass wir Sie bitten, hierfür mit Ihrem Kind verbindliche Regeln zu vereinbaren.

§5

Die Aufnahme in die Jugendabteilung erfolgt mittels Aufnahmeantrag, der in schriftlicher Form ( Aufnahmeantrag Kammeltaler-Fischerfreunde e.V.) an die Vorstandschaft der Kammeltaler-Fischerfreunde gerichtet werden. Die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung. Als Eintrittsdatum gilt der Tag, an welchem der Aufnahmeantrag durch die Vorstandschaft der Kammeltaler-Fischerfreunde e.V. genehmigt wurde. Jugendliche die das 18. Lebensjahr erreicht haben, wechseln automatisch zu den Erwachsenen und werden als passive Mitglieder geführt. Voraussetzung einer aktiven Erwachsenen – Mitgliedschaft ist die staatliche Fischerprüfung.

§6

Kurzfristig können Sonderregelungen für Jugendliche getroffen werden. (z.B. durch den Jugendleiter oder dem Vorstand ) Sonder-regelungen können zum Beispiel getroffen werden, um Wissen und Techniken zu vermitteln oder zu üben.

§7

Verstöße gegen die Jugendordnung können zu Abmahnungen, Angelsperren oder auch zum Vereins- Ausschluss führen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen des Vereins (Vereinsatzung, Gewässerordnung, usw.

 

Zur Kenntnis genommen:

 

 

 


Ort/Datum                                                                   Unterschrift Jugendlicher                                                       Eltern (beide – bzw. Sorgeberechtigter)

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Jugendordnung Stand 01.01.2019

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